§ 191 SGB VII
FNA: 860-7
Fassung vom: 07.08.1996
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Standortfördergesetz, BGBl. I Nr. 33 vom 04.02.2026

§ 191 SGB VII Unterstützungspflicht der Unternehmer

§ 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.