(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76 e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. (2) § 28 a Absatz 5 und § 28 c des Vierten Buches gelten entsprechend.
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