§ 192 b SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Finanzierung
ZWEITER ABSCHNITT Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt Verfahren
Erster Titel Meldungen

§ 192 b SGB VI Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen

§ 192 b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden. (2) § 28 a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5, § 28 b Absatz 1, die §§ 28 c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend.