§ 192 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Finanzierung
ZWEITER ABSCHNITT Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt Verfahren
Erster Titel Meldungen

§ 192 SGB VI Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

§ 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden. (2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden. (3) § 28 a Abs. 5 und § 28 c des Vierten Buches gelten entsprechend.