§ 192 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
SIEBTES KAPITEL Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehunge...
ZWEITER ABSCHNITT Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten

§ 192 SGB VII Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren

§ 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger 1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens, 2. die Zahl der Versicherten, 3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und 4. in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten mitzuteilen. 2Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach den §§ 14, 55 c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde. (2) Die Unternehmer haben Änderungen von 1. Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die Prüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger von Bedeutung sein können, 2. Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen, 3. sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. (3)