§ 194 d SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SECHSTES KAPITEL Organisation der Krankenkassen
DRITTER ABSCHNITT Mitgliedschaft und Verfassung
Zweiter Titel Satzung, Organe

§ 194 d SGB V Evaluierung

§ 194 d Evaluierung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Das Modellprojekt nach § 194 a wird durch das Bundesministerium für Gesundheit wissenschaftlich begleitet und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. 2Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: 1. die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse per Online-Wahl und per Briefwahl abgegebenen Stimmen, 2. die Anzahl von doppelten Stimmabgaben sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl, 3. die Zahl der Versuche von manipulativen Angriffen auf die Sicherheitsarchitektur und deren Manipulationsresistenz, 4. die Möglichkeit, durch das gewählte Verfahren eine möglichst weitgehende Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Wahlauswertung und damit Transparenz in der Öffentlichkeit zu erreichen sowie 5. die Systemverfügbarkeit im Wahlzeitraum. (2)