§ 194 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SECHSTES KAPITEL Organisation der Krankenkassen
DRITTER ABSCHNITT Mitgliedschaft und Verfassung
Zweiter Titel Satzung, Organe

§ 194 SGB V Satzung der Krankenkassen

§ 194 Satzung der Krankenkassen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. Namen und Sitz der Krankenkasse, 2. Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder, 3. Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind, 4. Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242, 5. Zahl der Mitglieder der Organe, 6. Rechte und Pflichten der Organe, 7. Art der Beschlußfassung des Verwaltungsrates, 8. Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder, 9. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung, 10. Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und 11. Art der Bekanntmachungen. (1 a) 1Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. 2Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung. (2) 1Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. 2Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zuläßt.