§ 196 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.