§ 197 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SECHSTES KAPITEL Organisation der Krankenkassen
DRITTER ABSCHNITT Mitgliedschaft und Verfassung
Zweiter Titel Satzung, Organe

§ 197 SGB V Verwaltungsrat

§ 197 Verwaltungsrat

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere 1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen, 1 a. den Vorstand zu überwachen, 1 b. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind, 2. den Haushaltsplan festzustellen, 3. über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen, 4. die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, 5. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und 6. über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen. (2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. (3)