§ 197 SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
SIEBTES KAPITEL Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehunge...
ZWEITER ABSCHNITT Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten

§ 197 SGB VII Übermittlungspflicht weiterer Behörden

§ 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Die Gemeinden übermitteln abweichend von § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Beitragserhebung auf Anforderung Daten über Eigentums- und Besitzverhältnisse an Flächen an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, soweit die Ermittlungen von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden können als von den Gemeinden. (2) 1Die Finanzbehörden übermitteln in einem automatisierten Verfahren jährlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die maschinell vorhandenen Feststellungen zu 1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl einschließlich Einzelflächen mit Flurstückkennzeichen, 2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung, 3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichswerten, 4. dem Bestand an Vieheinheiten, 5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe, Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Krankenkasse und die landwirtschaftliche Alterskasse dürfen diese Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.