§ 2 a FPersV
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 1 Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Bereich

§ 2 a FPersV Aufbewahrung von Kontrollunterlagen

§ 2 a Aufbewahrung von Kontrollunterlagen

FPersV ( Fahrpersonalverordnung )

1Der Unternehmer bewahrt die ihm oder seinen Fahrern von den zuständigen Personen überlassenen Niederschriften, Ergebnisprotokolle und andere Unterlagen über bei ihm auf dem Gelände vorgenommene beziehungsweise bei seinen Fahrern auf der Straße vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang auf. 2Die Unterlagen sind den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. 3Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Unterlagen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.