§ 2 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 2 AVAG Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union, 2. Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Vergleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder den der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung findet, und 3. Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen hat.