(1) § 1 gilt nicht für 1. die Bundesrepublik Deutschland, 2. die Länder, 3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern, 4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören, 5. juristische Personen, die von einem nach §
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