§ 2 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
ERSTES KAPITEL Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
ZWEITER ABSCHNITT Versicherter Personenkreis

§ 2 SGB VII Versicherung kraft Gesetzes

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte, 2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, 3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, 4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, 5. Personen, die a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, c) in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder rechtsfähigen Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist,