§ 2 VwKostG
Stand: 07.08.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, >BGBl. I S. 3154
2. ABSCHNITT Allgemeine Grundsätze für Kostenverordnungen

§ 2 VwKostG Bindung des Verordnungsgebers

§ 2 Bindung des Verordnungsgebers

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

Beim Erlaß von Rechtsverordnungen, die auf Grund bundesrechtlicher Ermächtigung gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung regeln, hat der Verordnungsgeber sich im Rahmen der Vorschriften dieses Abschnitts zu halten.