§ 20 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 5 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zw...

§ 20 AVAG Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten

§ 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf. (2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.