§ 20 (Bund) TVoeD
Stand: 22.04.2023
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 21,
Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 20 (Bund) TVoeD Jahressonderzahlung

§ 20 (Bund) Jahressonderzahlung

TVoeD ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst )

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten

in den Entgeltgruppen
1 bis 8 90 v. H.
9 a bis 12 80 v. H.
13 bis 15 60 v. H.

der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. (3) 1Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 ist das monatliche Entgelt, das der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu Absatz 3: