§ 20 FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
Abschnitt 3 Internetbasierte Zulassung
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren über Portale der Zulassungsbe...

§ 20 FZV Antrag

§ 20 Antrag

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

(1) 1Ein elektronischer Antrag erfordert eine sichere Identifizierung des Halters. 2Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen. (2) 1Bei einer natürlichen Person als Halter hat die Identifizierung zu erfolgen anhand 1. eines Nutzerkontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes, 2. eines elektronischen Identitätsnachweises nach a) § 18 des Personalausweisgesetzes, b) § 12 des eID-Karte-Gesetzes, c) § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, oder Die Zulassungsbehörde kann abweichend von Satz 1 zulassen, dass ein elektronischer Antrag auch dann übermittelt werden darf, sofern dieser mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der antragstellenden Person versehen worden ist und die Angaben zum Vor- und Nachnamen der antragstellenden Person mit den entsprechenden Daten des Halters übereinstimmen. Für die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur kann eine andere Identifizierungsmethode als die nach Satz 1 zugelassen werden, wenn diese Methode in § 11 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes festgelegt ist.