(1) 1Ein elektronischer Antrag erfordert eine sichere Identifizierung des Halters. 2Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen. (2) 1Bei einer natürlichen Person als Halter hat die Identifizierung zu erfolgen anhand 1. eines Nutzerkontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes, 2. eines elektronischen Identitätsnachweises nach a) §
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