§ 200 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Finanzierung
ZWEITER ABSCHNITT Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt Verfahren
Dritter Titel Wirksamkeit der Beitragszahlung

§ 200 SGB VI Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

§ 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind 1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und 2. die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden, maßgebend. 2Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.