§ 202 SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
ACHTES KAPITEL Datenschutz
ZWEITER ABSCHNITT Datenverarbeitung durch Ärzte

§ 202 SGB VII Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten

§ 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

1Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. 2§ 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.