§ 206 SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
ACHTES KAPITEL Datenschutz
VIERTER ABSCHNITT Sonstige Vorschriften

§ 206 SGB VII Verarbeitung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten

§ 206 Verarbeitung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Ein Arzt oder Angehöriger eines anderen Heilberufes ist befugt, für ein bestimmtes Forschungsvorhaben personenbezogene Daten den Unfallversicherungsträgern und deren Verbänden zu übermitteln, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Genehmigung des Forschungsvorhabens öffentlich bekanntgegeben worden ist. 2Die Unfallversicherungsträger oder die Verbände haben den Versicherten oder den früheren Versicherten schriftlich über die übermittelten Daten und über den Zweck der Übermittlung zu unterrichten. (2) 1Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände dürfen Sozialdaten von Versicherten und früheren Versicherten verarbeiten, soweit dies Voraussetzung ist, daß die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde die Verarbeitung der Daten für das Forschungsvorhaben genehmigt hat. Erteilt die zuständige oberste Bundesbehörde die Genehmigung, sind die Bundesärztekammer und der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuhören, in den übrigen Fällen die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle und die Ärztekammer des Landes.