§ 207 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
ACHTES KAPITEL Datenschutz
VIERTER ABSCHNITT Sonstige Vorschriften

§ 207 SGB VII Verarbeitung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

§ 207 Verarbeitung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände dürfen 1. Daten zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, 2. Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefährdungsanalyse erheben, speichern, verändern, löschen, nutzen und untereinander übermitteln, soweit dies zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlich ist. (2) Daten nach Absatz 1 dürfen an die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und an die für den Vollzug des Chemikaliengesetzes sowie des Rechts der Bio- und Gentechnologie zuständigen Behörden übermittelt werden. (3)