§ 208 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 208 BRAO Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1Ist durch Landesgesetz in Verfahren vor Schiedspersonen oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. 2Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.