§ 209 a SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SIEBTES KAPITEL Verbände der Krankenkassen

§ 209 a SGB V Vorstand bei den Landesverbänden

§ 209 a Vorstand bei den Landesverbänden

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Er besteht aus höchstens drei Personen. 3§ 35 a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend.