§ 209 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 209 BRAO Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. 2Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" führen. 3Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12 a und 17, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf Grund von § 31 d erlassene Rechtsverordnung. 4Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43 c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz "Fachgebiet" mit höchstens zwei der in § 43 c Abs. 1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen. (2)