§ 209 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
NEUNTES KAPITEL Bußgeldvorschriften

§ 209 SGB VII Bußgeldvorschriften

§ 209 Bußgeldvorschriften

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, 4. entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet, 5. entgegen a) § 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches, oder b) § 194 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, 7. entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 7 a. entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § a des beziehen, findet § a Abs. des keine Anwendung.