§ 21 b StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
B. Fahrzeuge
II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung

§ 21 b StVZO Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

§ 21 b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.