§ 21 FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
Abschnitt 3 Internetbasierte Zulassung
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren über Portale der Zulassungsbe...

§ 21 FZV Sicherheitscodes

§ 21 Sicherheitscodes

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

(1) Für die Bearbeitung der Anträge sind, soweit erforderlich, folgende Sicherheitscodes zu erfassen und nach § 20 Absatz 4 zu verifizieren: 1. die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 12 Absatz 3 Satz 3, 2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 2 Satz 2. (2) Der Halter oder sein Beauftragter darf, 1. um den Sicherheitscode der Stempelplaketten als Nachweis der Entstempelung sichtbar zu machen, die den Sicherheitscode verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzeichenschildern in unmittelbarem Zusammenhang mit einem internetbasierten Zulassungsverfahren entfernen; 2. um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, die Markierung mit der Aufschrift "Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig." in unmittelbarem Zusammenhang mit einem internetbasierten Zulassungsverfahren entfernen, wodurch der Schriftzug "Dokument nicht mehr gültig" in der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird;