§ 21 GueKG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
5. ABSCHNITT Überwachung, Bußgeldvorschriften

§ 21 GueKG Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen

§ 21 Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen

GueKG ( Güterkraftverkehrsgesetz )

(1) 1Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Inland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregierung bestimmte Behörde. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (2) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt. (3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des für Zuwiderhandlungen nach § Absatz Nummer Buchstabe b, Nummer , , 6 e, Absatz a, Nummer 2, 3 und Absatz 4 Nummer 1, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden.