§ 21 SGB IV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ZWEITER ABSCHNITT Leistungen und Beiträge
Zweiter Titel Beiträge

§ 21 SGB IV Bemessung der Beiträge

§ 21 Bemessung der Beiträge

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen 1. die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und 2. sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.