§ 211 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Finanzierung
ZWEITER ABSCHNITT Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt Verfahren
Fünfter Titel Beitragserstattung und Beitragsüberwachung

§ 211 SGB VI Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge

§ 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch 1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind, 2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht, wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. 2Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrunde liegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. 3Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen.