§ 217 d SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SIEBTES KAPITEL Verbände der Krankenkassen

§ 217 d SGB V Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken

§ 217 d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit, bei Ausführung des § 217 f Abs. 3 der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2Die Aufsicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Funktion als Verbindungsstelle nach § 219 a wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt. (2)