§ 218 d SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
ZEHNTES KAPITEL Übergangsrecht

§ 218 d SGB VII Besondere Zuständigkeiten

§ 218 d Besondere Zuständigkeiten

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Verändert sich aufgrund des § 128 Absatz 1 Nummer 1 a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1 a und Absatz 4 oder des § 129 a die Zuständigkeit für ein am 1. Januar 2013 bestehendes Unternehmen, ist dieses nach § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite Alternative an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu überweisen; die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Fassung des § 128 Absatz 1 Nummer 1 a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1 a und Absatz 4 sowie des § 129 a gilt insoweit als wesentliche Änderung. (2) 1Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 128 Absatz 1 Nummer 1 a und des § 129 Absatz 1 Nummer 1 a, die am 31. Dezember 1996 bestanden haben und bei denen seitdem keine wesentliche Änderung im Sinne des § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite Alternative eingetreten ist. 2Dabei sind auch solche Änderungen wesentlich, die nach dem 31. Dezember 1996 eingetreten sind und nach dem § 128 Absatz 1 Nummer 1 a, dem § 129 Absatz 1 Nummer 1 a oder dem § 129 a eine andere Zuständigkeit begründen. (3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne des § 129 Absatz 1 Nummer 1, wenn deren Schwerpunkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4 Satz 1 liegt. (4) Ab dem 1. Januar 2013 eintretende wesentliche Änderungen sind zu berücksichtigen. (5) weggefallen