§ 22 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt III Ehrenamtliche Richter

§ 22 FGO (Wahl der ehrenamtlichen Richter)

§ 22 (Wahl der ehrenamtlichen Richter)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf fünf Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.