§ 22 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 22 VwGO (Hinderungsgründe der Berufung)

§ 22 (Hinderungsgründe der Berufung)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden 1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 2. Richter, 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, 4 a. weggefallen 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.