§ 224 a SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
VIERTES KAPITEL Finanzierung
DRITTER ABSCHNITT Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Dritter Unterabschnitt Erstattungen

§ 224 a SGB VI Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung

§ 224 a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt für den Gesamtbeitrag nach § 345 a des Dritten Buches die Verteilung zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. 2Der Gesamtbeitrag ist mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 224 im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen. (2)