§ 225 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ACHTES KAPITEL Finanzierung
ERSTER ABSCHNITT Beiträge
Erster Titel Aufbringung der Mittel

§ 225 SGB V Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller

§ 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er 1. als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt, 2. als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt oder 3. ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. 3§ 226 Abs. 2 gilt entsprechend.