§ 23 FStrG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409

§ 23 FStrG Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

FStrG ( Bundesfernstraßengesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt, 2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, 3. entgegen § 8 Abs. 2 a a) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder b) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert, 4. entgegen § 8 a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert, 5. entgegen § 8 a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 a Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält, 6. einer nach § 8 a Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, 7. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder bauliche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt, 8. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 errichtet oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 an Brücken über Bundesfernstraßen anbringt, 9. vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 von den Verboten des § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen wurde, 10. entgegen § 9 a Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach Absatz 3 Veränderungen vornimmt,