§ 233 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ACHTES KAPITEL Finanzierung
ERSTER ABSCHNITT Beiträge
Zweiter Titel Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

§ 233 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute

§ 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist. (2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.