§ 236 a SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 236 a SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen

§ 236 a Altersrente für schwerbehinderte Menschen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. (2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
1952
Januar  1 63  1 60  1
Februar  2 63  2 60  2
März  3 63  3 60  3
April  4 63  4 60  4
Mai  5 63  5 60  5
Juni - Dezember  6 63  6 60  6
1953  7 63  7 60  7
1954  8 63  8 60  8
1955  9 63  9 60  9
1956 10 63 10 60 10
1957 11

Für Versicherte, die werden die Altersgrenzen nicht angehoben.