§ 236 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 236 SGB VI Altersrente für langjährig Versicherte

§ 236 Altersrente für langjährig Versicherte

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. (2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
1949
Januar  1 65  1
Februar  2 65  2
März - Dezember  3 65  3
1950  4 65  4
1951  5 65  5
1952  6 65  6
1953  7 65  7
1954  8 65  8
1955  9 65  9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66  0
1959 14 66  2
1960 16 66  4
1961 18 66  6
1962 20 66  8
1963 22 66 10.

3Für Versicherte, die 1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder 2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben. (3)