§ 24 c SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Leistungen der Krankenversicherung
DRITTER ABSCHNITT Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention ...

§ 24 c SGB V Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

§ 24 c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen 1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, 2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, 3. Entbindung, 4. häusliche Pflege, 5. Haushaltshilfe, 6. Mutterschaftsgeld. 2Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.