Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Leistungen der Krankenversicherung DRITTER ABSCHNITT Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention ...
1Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. 2§ 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.