§ 24 GKG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
Abschnitt 5 Kostenhaftung

§ 24 GKG Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren

§ 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.