§ 241 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 241 StPO Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

§ 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden. (2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.