§ 242 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 242 StPO Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen

§ 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen

StPO ( Strafprozeßordnung )

Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.