§ 243 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ACHTES KAPITEL Finanzierung
ERSTER ABSCHNITT Beiträge
Dritter Titel Beitragssätze, Zusatzbeitrag

§ 243 SGB V Ermäßigter Beitragssatz

§ 243 Ermäßigter Beitragssatz

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. 2Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4 b. 3Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.