§ 247 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 247 StPO Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

§ 247 Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

StPO ( Strafprozeßordnung )