§ 25 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 6 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

§ 25 AVAG Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache

§ 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Absatz 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Absatz 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.