§ 25 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
DRITTES KAPITEL Versicherungspflichtiger Personenkreis

§ 25 SGB XI Familienversicherung

§ 25 Familienversicherung

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2. nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind, 3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und § Abs. Satz 3 und 4 und Abs. des sowie § Absatz Satz 2 und des gelten entsprechend.